SCV Satzung

Samstag, 1. September 2007

Satzung des SC Vaterstetten e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen "Schachclub Vaterstetten". Er führt nach
Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der
abgekürzten Form "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 85591 Vaterstetten.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Pflege des Schachsports. Der Verein ist Mitglied
des Bayerischen Schachbundes e.V. und des Bayerischen Landes Sportverbandes
e.V.. Er erkennt deren Satzungen an. Eine Änderung des Zwecks und im Status der
Gemeinnützigkeit zeigt der Verein diesen Organisationen unverzüglich an. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen seines Zwecks verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der
Verein ist im Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts
eingetragen.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die beim Vorstand um
Aufnahme ersucht. Über die Aufnahme entscheidet, unbeschadet § 4, der
Vereinsausschuss. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des
Aufnahmebeschlusses an den Bewerber. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt aus dem Verein ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 4 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses
ausgeschlossen werden, wenn es mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und
der schriftlichen Zahlungsaufforderung des Vorstandes bei gleichzeitigem
Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit binnen eines Monats nach Absendung des
Schreibens mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift nicht
nachgekommen ist. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsfrieden nachhaltig stört. Der
Ausschluss muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Wiederaufnahme eines von der
Versammlung ausgeschlossenen Mitglieds kann nur durch Beschluss der
Versammlung erfolgen. Der Ausschluss ist nicht anfechtbar.


§ 5

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit des
Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Hierauf muss
in der Tagesordnung hingewiesen werden.

§ 6

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vereinsausschuss.

§ 7

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das das 16.
Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, die Beschlussfassung betrifft die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein. Ein Mitglied ist ferner
nicht stimmberechtigt, wenn über seinen Ausschluss beschlossen wird (§ 4).
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einmal jährlich
eingeladen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden, wenn er dies für sachdienlich hält. Zu ihr muss eingeladen
werden, wenn der Vereinsausschuss dies beschließt oder wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. Die
Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter
Angabe des Gegenstandes der Beratung und Beschlussfassung (Tagesordnung) an alle
Mitglieder versandt werden. Sofern die Mitgliederversammlung mit einem
regelmäßigen Spielabend zusammenfällt, genügt eine Einladungsfrist von 2 Wochen.

§ 9

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht
durch Handaufheben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich in einem
Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll
einzusehen.

§10

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und dem Kassier.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.
Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist zusammen mit
dem Kassier vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte der
laufenden Verwaltung.

§ 11

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, das für gewisse Geschäftsbereiche
besondere Vertreter bestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche
Turnierleitung, Materialaufsicht, Webmastering, Information, Jugendleitung.
Die Zahl der zu bestellenden besonderen Vertreter ist vor deren Wahl durch
Beschluss der Versammlung festzulegen. Der Vorstand und die besonderen Vertreter
bilden den Vereinsausschuss. Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben
wahrzunehmen: a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit diese Aufgaben
nicht vom Vorstand wahrgenommen werden, b) Entscheidungen über die
Vorbereitung von Turnieren und die Zulassung von Spielern zu den Vereinsturnieren, c)
Entscheidungen über disziplinarische Maßnahmen gegen Spieler im Rahmen der
Turnierordnung und über Einsprüche des Turnierleiters, d) Aufstellung von
Mannschaften und Bestimmung der Mannschaftsführer, e) Aufgaben, die ihm die
Mitgliederversammlung zuweist. Der Vorstand und die besonderen Vertreter haben über ihre
Geschäftstätigkeit jederzeit, mindestens aber auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Für die Sitzungen des Vereinsausschusses
gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlung über Beschlussfassung und
Protokollierung entsprechend.

§ 12

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er hat
nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss
aufzustellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Zwei von der
Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem
Vereinsausschuss angehören dürfen, haben die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der Kassenbuchführung am Schluss des Geschäftsjahres zu prüfen und der
ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Das Geschäftsjahr des SC
Vaterstetten entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13

Der Vorstand und die Mitglieder des Vereinsausschusses mit Ausnahme der
Jugendvertreter sowie die Kassenprüfer, werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl ist mit der Tagesordnung
anzukündigen. Die Amtsträger bleiben auch nach Ablauf bis zur satzungsmäßigen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, jedoch höchstens zwei Monate. Das
Amt endet spätestens mit der vor der Neuwahl durchzuführenden Entlastung. Es
endet ferner mit dem Verlust der Mitgliedschaft (§ 4). Wahlberechtigt und wählbar
ist jedes gemäß § 7 stimmberechtigtes Mitglied.

Die Durchführung der Wahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung zu
bestellenden Wahlleiter. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim. Im übrigen
kann die Wahl offen erfolgen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden
Wahlberechtigten oder ein Kandidat die schriftliche Abstimmung verlangen. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint und
seiner Wahl zustimmt oder dessen schriftliches Einverständnis bei der Wahl
vorliegt. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht
eindeutig erkennen lässt oder Zusätze enthält. Stimmenthaltungen sind gültige
Stimmen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses können mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden. Die Vorschriften über
die Wahl gelten entsprechend.

§ 14

Die Zahl der Jugendvertreter (Status: besondere Vertreter im Vereinsausschuss
gemäß § 11) wird auf zwei festgesetzt. Die ordentliche Mitgliederversammlung
hat das Recht, diese Zahl zu verändern. Die Jugendvertreter werden für die
Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtsträger bleiben auch nach Ablauf der
Amtsperiode bis zur satzungsmäßigen Bestellung der nächsten Jugendvertreter im Amt,
jedoch höchstens zwei Monate. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 Absätze
2 sowie 4 bis 6 entsprechend. Wahlberechtigt ist jedes jugendliches Mitglied,
das das 7. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jedes Mitglied, das
mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Gewählte Jugendvertreter, die noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Einverständniserklärung ihrer
Erziehungsberechtigten nachweisen.

§ 15

Diese Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der in der
Versammlung anwesenden Stimmberechtigten, mindestens aber mit der Zustimmung eines
Viertels der Mitglieder geändert werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Für die Auflösung des Vereins gilt
der erste Absatz entsprechend. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Vaterstetten. Diese
hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Baldham, 24. Februar 2006
Walter Rädler, Martin Segner und Andreas Hofherr
Geschrieben von Florian Borchert in SCV Satzung um 12:36
(Seite 1 von 1, insgesamt 1 Einträge)

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6. SC Vaterstetten I6:8 - 26,5
 
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Jugendligen 2009/10

Bayernliga
Forchheim1124,5
Großenseebach821,5
SK Kelheim618
SC Vaterstetten617
Büchenbach/Roth517
Tarrasch Nürnberg413
Ergolding215

Landesliga Süd
Bayern München1321
SK Klosterlechfeld1118,5
München Südost I1019
Tarrasch München I714
DJLK-SV Schaibing513
Landau Dingolfing512
SC Wolfratshausen511
Haunstetten02

1.Bezirksliga
Südost II1425
Vaterstetten II1219
Ismaning915,5
Unterhaching612
Deisenhofen410
Tarrasch II410
Höhenkirchen17,5
Schwabing II*511

2.Bezirksliga A
Südost III1221,5
Ismaning II916,5
Höhenkirchen II814,5
Forstenried612
Vaterstetten IV48
Tarrasch III35,5
Zugzwang I05

2.Bezirksliga B
Vaterstetten III1020
Fasanerie1019,5
Südost IV916
Garching816
Unterhaching II715,5
Neuperlach612,5
Haar611,5
Zugzwang II00


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